Wiesen aktuell: VG Schöllkrippen

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Autor: Sirikit Wenzel
Artikel vom 14.10.2024

Öffentliche Bekanntmachung

Satzungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Freiflächenphotovoltaikanlage Wiesen“ der Gemeinde Wiesen gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Gemeinderat Wiesen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 08.07.2024 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Freiflächenphotovoltaikanlage Wiesen“ i. d. F. 12.06.2024, als Satzung beschlossen.

Sowohl Geltungsbereich als auch die textlichen Festsetzungen ergeben sich aus dem Plan- und Textteil des Bebauungsplans.

Der Bebauungsplan wurde entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Wiesen entwickelt.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Freiflächenphotovoltaikanlage Wiesen“ i. d. F. 12.06.2024 in Kraft, § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB.

Jedermann kann den Bebauungsplan mitsamt Begründung, dem Umweltbericht, der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung sowie der zusammenfassenden Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im o. g. Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Verwaltungsgemeinschaft Schöllkrippen (Rathaus VG Schöllkrippen, Marktplatz 1, 63825 Schöllkrippen, Bauamt, Zimmer 44 während der allgemeinen Dienststunden) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Wiesen, den 14.10.2024

Gez.
Wilhelm Fleckenstein
1. Bürgermeister

 

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