Dienstleistungen: VG Schöllkrippen

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Aufbewahrungsfrist hängt von der Art der gespeicherten Daten ab. Jeder Kunde kann festlegen, wie lange Google Analytics Daten aufbewahrt, bevor sie automatisch gelöscht werden.

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  • Google Ireland Limited
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Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Wiesen
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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Abzugsteuer, Beantragung einer Entlastung

Wenn Sie eine Entlastung von der deutschen Abzugsteuer erhalten möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag stellen.

Beschreibung

Inländische Einkünfte von ausländischen Künstlerinnen und Künstlern, Sportlerinnen und Sportlern, Lizenzgeberinnen und Lizenzgebern und Aufsichtsrätinnen und Aufsichtsräten unterliegen der beschränkten Steuerpflicht. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) besteuert diese Einkünfte in einem Steuerabzugsverfahren.

Sie können beim BZSt einen Antrag auf Entlastung von der deutschen Abzugsteuer stellen. Ausländische Steuerpflichtige werden vom deutschen Steuerabzug entlastet, indem

  • bereits gezahlte Steuern zurückerstattet werden oder
  • mit einer Freistellungsbescheinigung zukünftig der Steuerabzug ganz oder teilweise entfällt.

In Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind:

  • Natürliche Personen, wenn sie in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und sie deutsche Einkünfte erzielen.
  • Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, wenn sie in Deutschland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben und sie deutsche Einkünfte erzielen.

Eine Entlastung vom deutschen Steuerabzug kann nur erfolgen, wenn es zwischen Deutschland und Ihrem Ansässigkeitsstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gibt.

Wenn es kein DBA gibt, können Sie eine etwaige Doppelbesteuerung allenfalls durch entsprechende nationale Regelungen im Ansässigkeitsstaat vermeiden.

Anträge auf Entlastung vom Steuerabzug werden vom BZSt bearbeitet.

Voraussetzungen

Anträge können stellen:

  • ausländische Künstlerinnen und Künstler
  • ausländische Sportlerinnen und Sportler
  • ausländische Lizenzgeberinnen und Lizenzgeber
  • ausländische Aufsichtsrätinnen und Aufsichtsräte

Weitere Voraussetzungen:

  • bei Erstattung: Abführung der Abzugsteuer

Zwischen Deutschland und dem Ansässigkeitsstaat muss ein Doppelbesteuerungsabkommen existieren.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag auf Abzugsteuerentlastung im BZSt-Online-Portal (BOP) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Referat St II 9 stellen.

Online-Antrag:

  • Registrieren Sie sich im BOP.
  • Wenn Sie bereits eine Registrierung für ein anderes über das BOP erreichbares Verfahren oder eine Registrierung im ELSTER-Onlineportal durchgeführt haben, müssen Sie sich nicht erneut registrieren.
  •  Wählen Sie das Formular „Antrag auf Entlastung (Erstattung/Freistellung) vom deutschen Steuerabzug gemäß § 50c EStG (u.a. Lizenzen, Künstler, Sportler)“ aus. 
  • Füllen Sie das Formular aus und senden Sie es ab.
  • Fügen Sie dem Antragsformular eine Ansässigkeitsbescheinigung sowie die weiteren erforderlichen Unterlagen bei.
  • Ihr Antrag wird vom BZSt bearbeitet und geprüft.
  • Sie erhalten eine Freistellungsbescheinigung beziehungsweise einen Freistellungsbescheid (Erstattung) oder einen Bescheid über die Ablehnung Ihres Antrages. Die Entscheidung des BZSt wird Ihnen ebenfalls über das BOP zum Abruf bereitgestellt.
  • Im Falle der Erteilung einer Freistellungsbescheinigung erhält die Vergütungsschuldnerin oder der Vergütungsschuldner eine entsprechende Mitteilung in Form einer Kopie der Freistellungsbescheinigung für seine/ihre Akten.
  • Bei Erstattungsanträgen erfolgt die Auszahlung des Erstattungsbetrages etwa 4 Wochen nach Erhalt des Freistellungsbescheides.

Schriftlicher Antrag:

Ein schriftlicher Papierantrag ist nur noch für Härtefälle vorgesehen. Voraussetzung für einen schriftlichen Antrag ist, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller keine Möglichkeit hat, einen Antrag über das BOP zu stellen.

Wenn dem formlosen Antrag auf Anerkennung eines Härtefalls stattgegeben wird, erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller das Antragsformular per Brief.

Fristen

für Erstattungsanträge: innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die Vergütungen bezogen wurden beziehungsweise nicht vor Ablauf 1 Jahres nach Entrichtung der Steuerabzugsbeträge

Bearbeitungsdauer

Aktuelle Bearbeitungszeiten entnehmen Sie bitte der Internetseite des BZSt. (3 Monate)

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:

    • Ansässigkeitsbescheinigung
    • Vertragskopie
    • bei Bevollmächtigung: Vertretungsvollmacht
    • in Erstattungsfällen: die durch die vergütungsschuldige Person ausgestellte Steuerbes

Online Verfahren

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Verwandte Lebenslagen

Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)
Stand: 20.08.2024

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