Dienstleistungen: VG Schöllkrippen

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Zoll, Beantragung der Bewilligung des Status eines zugelassenen Ausstellers

In manchen Fällen müssen Sie den Unionsstatus von Waren nachweisen. Mit der Bewilligung des Status eines "zugelassenen Ausstellers“ können Sie das Nachweisverfahren gegenüber den Zollbehörden vereinfachen.

Beschreibung

Alle Waren, die sich im Zollgebiet der Union befinden, haben grundsätzlich ohne weiteren Nachweis den zollrechtlichen Status von Unionswaren inne. Wenn Unionswaren zwischen 2 innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten befördert werden und während dieses Transports vorrübergehend das Zollgebiet der Union verlassen, ist es nötig, den Status als Unionswaren nachzuweisen. Dafür müssen Sie der zuständigen Zollstelle entsprechende Papiere vorlegen, bevor der Transport der Waren beginnt. Die zuständige Zollstelle bringt dann einen Sichtvermerk auf dem entsprechenden Papier an.

Als Inhaber einer Bewilligung des Status eines "zugelassenen Ausstellers“ können Sie das Verfahren zum Nachweis des Unionsstatus von Waren gegenüber den Zollbehörden vereinfachten. 

Als "zugelassener Aussteller“ sind Sie dazu berechtigt:

  • T2L oder T2LF auszustellen, ohne einen Sichtvermerk der zuständigen Zollstelle zu beantragen,
  • das Warenmanifest einer Schifffahrtsgesellschaft auszustellen, ohne einen Sichtvermerk der zuständigen Zollstelle zu beantragen,
  • mittels einer Rechnung oder eines Beförderungspapieres den Unionsstatus einer Ware nachzuweisen, ohne dass ein Sichtvermerk der zuständigen Zollstelle benötigt wird (wenn der Wert der Unionswaren EUR 15.000 übersteigt)

Für die Bewilligung des Status eines "zugelassenen Ausstellers“ müssen Sie einen schriftlichen oder elektronischen Antrag stellen. Die Antragsform hängt davon ab, ob die Bewilligung nur in Deutschland oder auch in anderen Mitgliedstaaten gültig sein soll.

Als zugelassener Aussteller haben Sie verschiedene Nachweis- und Aufbewahrungspflichten, mit denen Sie gegenüber den Zollbehörden den Status von Unionswaren belegen.

Voraussetzungen

  • Sie sind in der Union ansässig.
  • Sie stellen regelmäßig Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren aus oder die Zollbehörden wissen, dass Sie Ihren rechtlichen Verpflichtungen zur Verwendung dieser Nachweise nachkommen können.
  • Sie haben den Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) inne oder erfüllen folgende Voraussetzungen:
    • Sie haben keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen.
    • Sie ermöglichen den zuständigen Zollbehörden das Verfahren zu überwachen und Kontrollen durchzuführen, ohne dass dies gemessen an Ihren Erfordernissen einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordert
    • Sie führen Aufzeichnungen, die den Zollbehörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen.

Verfahrensablauf

a) Die Bewilligung soll nur in Deutschland gültig sein

Bitte stellen Sie den Antrag schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt: 

  • Gehen Sie auf die Internetseite des deutschen Zolls und rufen Sie von dort das Formular "Antrag auf Bewilligung des Status eines zugelassenen Ausstellers des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren" (Formular 0071) auf. Sie können das Formular direkt am Computer ausfüllen.
  • Drucken Sie das ausgefüllte Formular aus und unterschreiben Sie es.
  • Fügen Sie gegebenenfalls die Teile I bis III des Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen bei.
  • Die Unterlagen reichen Sie bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt ein. Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag. 
  • Sie erhalten einen Bescheid mit der Bewilligung oder eine Ablehnung.

b) Die Bewilligung soll in mehreren oder allen Mitgliedstaaten gültig sein

In diesem Fall müssen Sie den Antrag elektronisch über das EU-Trader Portal stellen.

  • Sie benötigen für den Zugang zum EU-Trader Portal
    • ein Nutzerkonto. Wenn Sie noch kein Nutzerkonto haben,
      • füllen Sie den Antrag auf Einrichtung eines EU-Nutzerkontos (Formular 05700) aus,
      • senden Sie das Formular per E-Mail an das Team Stammdatenmanagement der Generalzolldirektion – Dienstort Dresden.
    • eine EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification number; Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten). Wenn Sie noch keine EORI-Nummer haben, müssen Sie diese in Ihrem Benutzerkonto im Bürger- und Geschäftskundenportal der Zollverwaltung beantragen. Über das Benutzerkonto erhalten Sie Zugang zur "EORI-Nr. Verwaltung“ und können eine EORI-Nummer neu beantragen 
  • Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten in das EU-Trader Portal ein. 
  • Füllen Sie den Antrag für die Bewilligungsart "ACP - Status eines zugelassenen Austellers (ACP)“ aus und senden Sie diesen ab.
  • Senden Sie das "Zusatzblatt nationale Angaben“ sowie gegebenenfalls die Teile I bis III des Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen dem zuständigen Hauptzollamt unter Bezugnahme auf die durch das EU-Trader Portal generierte Antragsnummer direkt zu. 
  • Wenn das Hauptzollamt erfolgreich geprüft hat, ob alle Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen, wird eine Bewilligung elektronisch im EU-Trader Portal erteilt.
  • Liegen die Voraussetzungen nicht vor, erhalten Sie einen Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf dem Postweg.

Zuständig ist jeweils das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist.

Fristen

Sie müssen den Antrag stellen, bevor Sie die Vereinfachung nutzen können.

Bearbeitungsdauer

Einen Bescheid über Ihren Antrag erhalten Sie in der Regel in 120 Tagen nach Annahme des Antrags.

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    Bitte fügen Sie dem Antrag folgende Unterlagen bei:

    • Teile I bis III des Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen
      • zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) benötigen den Fragebogen nicht
    • im Falle einer elektronisc

Online Verfahren

Kosten

Es fallen keine Kosten für Sie an.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Verwandte Lebenslagen

Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)
Stand: 31.10.2023

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