Dienstleistungen: VG Schöllkrippen

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Verarbeitungsunternehmen
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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Europäische Union

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Zollkostenpflichtige Amtshandlungen, Beantragung

Wenn Sie besondere Amtshandlungen von der Zollverwaltung in Anspruch nehmen, können dafür Gebühren und Auslagen entstehen, die Sie bezahlen müssen.

Beschreibung

Im Regelfall müssen Sie keine Kosten für Amtshandlungen, also Leistungen, der Zollverwaltung zahlen. Für besondere Inanspruchnahmen der Zollverwaltung fallen allerdings in bestimmten Fällen Kosten (Gebühren und Auslagen) an.

Kostenpflichtig sind zum Beispiel:

  • Amtshandlungen, die auf Antrag außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle oder außerhalb der Öffnungszeiten stattfinden.
    • Außer Amtshandlungen der Steueraufsicht, die aus Gründen, die dem Verantwortungsbereich der Zollverwaltung zuzurechnen sind, nicht am Amtsplatz oder nicht innerhalb der Öffnungszeiten stattfinden können
  • die Lagerung von Nicht-Unionswaren durch die Zollstelle
  • Amtshandlungen, insbesondere solche der zollamtlichen Überwachung, auf Flugplätzen, die nicht Zollflugplätze sind, durchgeführt werden.
  • die amtliche Bewachung und Begleitung von Beförderungsmitteln oder Waren
  • Amtshandlungen, die zu einer Diensterschwernis führen, weil sie auf Antrag zu einer bestimmten Zeit durchgeführt werden
  • Amtshandlungen im Steuerlagerverkehr mit Alkohol, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme der Steueraufsicht
  • Überwachungen von Betriebsvorgängen, bei denen unter ständiger amtlicher Überwachung stehende Geräte, Gefäße oder Vorrichtungen zu anderen als den angemeldeten Zwecken verwendet werden
  • amtliche Bewachungen von verschlossenen Zolllagern unter Zollmitverschluss
  • Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Vernichtung oder Zerstörung von Waren, insbesondere deren zollamtlicher Überwachung
  • Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Entlastung verbrauchsteuerpflichtiger Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs oder der Gewährung einer Ausfuhrerstattung außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle oder außerhalb der Öffnungszeiten
  • die Überwachung oder die Vornahme der Vergällung zum Erlangen einer Abgaben- oder Preisvergünstigung mit Ausnahme der Vergällung, die durch den Steuerlagerinhaber ordnungsgemäß selbst durchgeführt wird,
  • die Warenuntersuchung in bestimmten Fällen
  • die Fertigung von Ablichtungen und Abschriften


Die Zollkosten werden zusätzlich zu gegebenenfalls anfallenden Ein- oder Ausfuhrabgaben erhoben.
Sie müssen die kostenpflichtige Amtshandlung vorher beantragen.

Voraussetzungen

  • Sie nehmen eine besondere Leistung des Zolls in Anspruch.
  • Die Erkennbarkeit von Antragstellerin oder Antragsteller und Kostenschuldnerin oder -schuldner muss gegeben sein.
  • Die beantragte Amtshandlung muss nach praktischen Maßstäben durchführbar sein.

Verfahrensablauf

Sie müssen die kostenpflichtige Amtshandlung in der Regel vorher beantragen.

Formloser Antrag:

  • Sie können den Antrag formlos, schriftlich per E-Mail oder Fax oder mündlich per Telefon stellen.

Schriftlicher Antrag mit Formular:

  • Für den schriftlichen Antrag können Sie in bestimmten Fällen ein Formular nutzen. Für das Tätigwerden der Zollbehörde im gewerblichen Rechtsschutz ist das Formular notwendig.
  • Gehen Sie auf die Internetseite der Zollverwaltung laden Sie den „Antrag auf Durchführung einer kostenpflichtigen Amtshandlung (Formular 0009)“ herunter.
  • Füllen Sie das Formular aus und senden Sie es per E-Mail oder Fax an Ihre zuständige Zollverwaltung. Die Zuständigkeit richtet sich nach Ihrem Wohnsitz.
  • Die Zollverwaltung prüft und bewilligt Ihren Antrag. Sie erhalten einen Bescheid.
  • Ein Rechtsanspruch auf Durchführung der beantragten kostenpflichtigen Amtshandlung besteht nicht. Die Entscheidung darüber, ob eine Amtshandlung wie beantragt stattfindet, trifft die Zollstelle im Rahmen ihrer organisatorischen und personellen Möglichkeiten.
  • Nach der Durchführung der Amtshandlung erhalten Sie einen separaten Kostenbescheid. Zahlen Sie die entsprechende Gebühr.

Antrag im Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls:

  • Alternativ können Sie den Antrag im Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls online stellen.
  • Öffnen Sie hierfür das Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls.
  • Sollten Sie noch kein Benutzerkonto besitzen, folgen Sie den Anweisungen, um ein Bürger-, Benutzer- oder Geschäftskundenkonto anzulegen.
  • Um den Antrag auf zollkostenpflichtige Amtshandlung online stellen zu können, steht der Zugang mittels ELSTER für Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung. Bürgerinnen und Bürger können auch den elektronischen Personalausweis oder elektronischen Aufenthaltstitel für die Registrierung und Anmeldung einsetzen.
  • Nach Prüfung und Freigabe Ihrer Daten können Sie Ihr Konto nutzen.
  • Füllen Sie den Online-Antrag auf Durchführung einer zollkostenpflichtigen Amtshandlung vollständig aus, fügen Sie gegebenenfalls Anlagen hinzu und senden Sie den Antrag ab.
  • Sie erhalten eine Eingangsbestätigung mit einer Vorgangsnummer und einem Antragsbegleitdokument.
  • Nach Bearbeitung Ihres Antrags erhalten Sie einen Bescheid in Ihren elektronischen Postkorb beim Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls.

Die Zuständigkeit des Hauptzollamtes richtet sich grundsätzlich nach Ihrem Wohnsitz. In besonderen Fällen kann sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Amtshandlung richten.

Fristen

Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung fällig, es sei denn, die Zollstelle bestimmt einen späteren Zeitpunkt.

Bearbeitungsdauer

Die Angabe einer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer ist nicht möglich. Sie ist von den Umständen des Einzelfalls und der Situation am jeweiligen Hauptzollamt beziehungsweise Zollamts und von der Art der beantragten kostenpflichtigen Amtshandlung abhängig.

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen. Sie können dies jedoch tun, wenn die Unterlagen für die Antragsbearbeitung hilfreich sind.

Kosten

Die entsprechend zu zahlenden Kosten finden Sie im Bescheid mit den notwendigen Bankdaten. Der Kostenbescheid kann gegebenenfalls separat übersandt werden.

Je nach Amtshandlung unterscheiden sich die Kosten.

Für die Kostenerhebungstatbestände der Zollkostenverordnung können folgende Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden:

  • Stundengebühren
  • Monatsgebühren
  • Grundgebühr
  • Gebühr für Massensendungen: EUR 8,00
  • Untersuchungsgebühren: Die Gebühren berechnen sich je nach Art der Untersuchung.
  • Lagerkosten
  • Schreibauslagen
  • für die ersten 50 Seiten EUR 0,50 je Seite und für jede weitere Seite EUR 0,15
  • Kosten für Amtshandlungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und
  • sonstige Auslagen

Grundsätzlich gibt es eine Pauschale, die sich nach dem zeitlichen Aufwand und der Anzahl der beteiligten Beschäftigten der Zollverwaltung richtet.

Diese Pauschale setzt sich in der Regel aus einer Grundgebühr und einer Stundengebühr zusammen. Zudem fließt die Anzahl der beteiligten Beschäftigten an der Amtshandlung ein.

Die Stundengebühr, die sich nach der Dauer der Amtshandlung bemisst, wird je angefangener Viertelstunde auf Grundlage eines Viertels des Stundengebührensatzes ermittelt. Die Grundgebühr entspricht grundsätzlich der Stundengebühr für eine volle Stunde.

Der Stundengebührensatz beträgt

  • für die Bewachung und Begleitung EUR 47,00 und
  • für andere Amtshandlungen EUR 59,00.

Monatsgebühren:

Monatsgebühren werden erhoben, wenn für die Vornahme bestimmter kostenpflichtiger Amtshandlungen Beamtinnen und Beamte ständig erforderlich sind.

Die Monatsgebühr beträgt:

  • für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes: EUR 6.517
  • für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes: EUR 7.356
  • für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes: EUR 8.858

Untersuchungsgebühren: Die Untersuchungsgebühren berechnen sich je nach Art der Untersuchung.

Verwahrungsgebühr oder Auslagenerstattung für die Lagerung von Nicht-Unionswaren:

Für die Lagerung von Nicht-Unionswaren durch die Zollstelle wird eine Verwahrungsgebühr erhoben. Die Gebühr müssen Sie überwiegend für aus Drittländern stammende Postsendungen bezahlen.

Die Gebühr beträgt pro Tag

  • für Post- und Kuriersendungen bis 20 Kilogramm je Packstück EUR 0,50
  • für andere Stückgüter EUR 0,50 für jede angefangenen 50 Kilogramm
  • für andere Sendungen EUR 0,15 für jede angefangenen 100 Kilogramm, mindestens jedoch EUR 6,00

Schreibauslagen:

Es werden nur Sachkosten erfasst. Für auf Antrag gefertigte Schriftstücke und Kopien

  • für die ersten 50 Seiten EUR 0,50 je Seite
  • für jede weitere Seite EUR 0,15

Gebühren für Maßnahmen im gewerblichen Rechtsschutz:

Für das Tätigwerden der Zollbehörden werden entweder

  • Pauschalgebühren,
  • Pauschalgebühren für Kleinsendungen oder
  • tatsächlich anfallende Kosten

erhoben.

Kostenschuldner ist die Inhaberin oder der Inhaber der Entscheidung über einen Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörde oder einen Antrag auf Beschlagnahme.

Die Erhebung von Pauschalgebühren im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes ist die Regel, die Erhebung tatsächlich anfallender Kosten die Ausnahme. Pauschalgebühren decken sämtliche im Zusammenhang mit dem jeweiligen Fall stehende Kosten ab. Neben den Pauschalgebühren werden keine weiteren Kosten erhoben.

Kleinbetragsregelung:

Gebühren von weniger als EUR 5,00 werden nicht erhoben.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Verwandte Lebenslagen

Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)
Stand: 28.10.2023

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