Dienstleistungen: VG Schöllkrippen

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

Google Analytics

Dies ist ein Webanalysedienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Analyse
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
  • Pixel-Tags
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Addresse
  • Geräte-Informationen
  • Browser-Informationen
  • Standort-Informationen
  • Referrer-URL
  • Nutzungsdaten
  • JavaScript-Support
  • Flash-Version
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • App-Aktualisierungen
  • Besuchte Seiten
  • Klickpfad
  • Downloads
  • Kaufaktivität
  • Widget-Interaktionen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Aufbewahrungsfrist hängt von der Art der gespeicherten Daten ab. Jeder Kunde kann festlegen, wie lange Google Analytics Daten aufbewahrt, bevor sie automatisch gelöscht werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Webseite zu aktivieren.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Wiesen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.

Versorgungsausgleich, Durchführung

Wenn Sie sich scheiden lassen, dann entscheidet das Familiengericht über die Teilung der Versorgungsanrechte, die Sie und Ihr Ehepartner/eingetragener Lebenspartner in der Ehe-/Lebenspartnerschaftszeit erworben haben. 

Beschreibung

Bei ab dem 01.07.1977 geschiedenen, aufgehobenen oder für nichtig erklärten Ehen, werden die von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte grundsätzlich jeweils zu gleichen Teilen zwischen den Eheleuten aufgeteilt. Gleiches gilt für laufend bezogene Leistungsansprüche (z.B. Renten, Pensionen). Diese Regelungen gelten auch für alle ab 01.01.2005 begründeten eingetragenen Lebenspartnerschaften. Bei früher geschlossenen Lebenspartnerschaften gilt der Versorgungsausgleich nicht, es sei denn, vor dem Amtsgericht ist bis zum 31.12.2005 ein Versorgungsausgleich für den Fall einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft beantragt worden. Seit dem 01.10.2017 begründen auch gleichgeschlechtliche Paare eine Ehe.

Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich trifft das Familiengericht unabhängig von der Art der Versorgungsanrechte.

Aufgeteilt werden unter anderem Versorgungsanrechte aus folgenden Sicherungssystemen:

  • Gesetzliche Rentenversicherung,
  • Beamtenversorgung,
  • Berufsständische Versorgung (zum Beispiel Ärzteversorgung),
  • Alterssicherung der Landwirte
  • Versorgung der Abgeordneten und Regierungsmitglieder.

Voraussetzungen

Sie oder Ihr früherer Ehe-/Lebenspartner müssen im In- oder Ausland bestehende Versorgungsanrechte erworben haben.

Verfahrensablauf

  • Über den Versorgungsausgleich als Teil des Scheidungsverfahrens entscheidet das Familiengericht ohne gesonderten Antrag.
  • Das Familiengericht stellt die Ehezeit für den Versorgungsausgleich fest. Es übermittelt beiden Ehe-/Lebenspartnern einen Vordruck mit der Bitte um Angabe ihrer in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte und ihres jeweils zuständigen Versorgungsträgers. Es fordert von den Versorgungsträgern Auskünfte über die während der Ehe-/Lebenspartnerschaftszeit erworbenen Anrechte an.
  • Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich führt das Familiengericht im Scheidungsurteil auf.

Kosten

Bei einem Versorgungsausgleichsverfahren fallen grundsätzlich Gerichtskosten an, für die Sie einen Vorschuss zahlen müssen. Die Höhe der Gerichtskosten richtet sich nach Ihren Nettoeinkünften und den Nettoeinkünften Ihres früheren Ehepartners sowie nach der Anzahl der zu prüfenden in- und ausländischen Versorgungsanrechte.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Verwandte Lebenslagen

Verwandte Themen

Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)
Stand: 10.10.2023

Kontakt

Dr.-Frank-Straße 2
63831 Wiesen
06096 984940
06096 984941
E-Mail schreiben

Kontakt VG

Verwaltungsgemeinschaft Schöllkrippen
Marktplatz 1
63825 Schöllkrippen
06024 67350
06024 673599
E-Mail schreiben

Volltextsuche

Bilderslidershow starten Bilderslidershow beenden