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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Verwaltungsgerichtsprozess, Informationen

Sie können sich über den Verwaltungsgerichtsprozess informieren.

Beschreibung

Mit einer Klage zum Verwaltungsgericht kann beispielsweise die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) oder die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) verlangt werden. Auch eine Feststellungs- oder Leistungsklage ist möglich.

Die Klage kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (Rechtsantragsstelle) des Gerichts erhoben werden. Eine Klageeinreichung in elektronischer Form ist möglich, soweit die hierfür vorgesehenen Vorgaben eingehalten werden (siehe entsprechender Internetauftritt der Verwaltungsgerichtsbarkeit); per einfacher E-Mail kann eine Klage jedoch nicht wirksam erhoben werden. Im Fall einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ist die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchbescheids oder - soweit kein Vorverfahren durchgeführt wird - nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben.

In den Bereichen des Ausbildungs- und Studienförderungsrechts, des Heimrechts, des Kinder- und Jugendhilferechts, der Kinder-, Jugend- und Familienförderung, des Kriegsopferfürsorgerechts, des Schwerbehindertenrechts, des Unterhaltsvorschussrechts, des Wohngeldrechts, des Rundfunkgebührenrechts und im Rahmen der Förderung nach dem Europäischen Sozialfonds kann ein Betroffener wählen, ob er vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage (im Lastenausgleich: der Beschwerde) ein Vorverfahren durchführen oder unmittelbar Klage erheben will (sog. fakultatives Widerspruchsverfahren). In allen übrigen Bereichen ist sofort Klage zu erheben; die Einlegung eines Widerspruchs ist nicht möglich. Welcher Rechtsbehelf gegen Verwaltungsakte statthaft ist, kann den jeweiligen Bescheiden beigefügten Rechtsbehelfsbelehrungen entnommen werden.

Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte erstreckt sich auch auf Streitsachen aus der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, Teilen des Schwerbehindertenrechts, der Ausbildungsförderung und dem Lastenausgleich. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich regelmäßig nach dem Sitz der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde, dem Wohnsitz des Beschwerten oder dem Sitz des Beklagten. Sonderregelungen bestehen u.a. für Beamte, für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz, ortsgebundene Rechte und für Grundstücksangelegenheiten.

Quelle: Sozial-Fibel, 21.10.2022

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