Heimarbeiter, Informationen über Schutzvorschriften
Beschreibung
Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende im Sinne des Heimarbeitsgesetzes sowie Personen, die wegen ihrer Schutzbedürftigkeit den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, unterliegen besonderen gesetzlichen Schutzvorschriften.
Der Anspruch auf ordnungsgemäße Bezahlung der Heimarbeit wird durch allgemeinverbindliche Mindestentgelte in "Bindenden Festsetzungen" sichergestellt. Diese können auch die Zahlung eines Heimarbeits- oder Unkostenzuschlages, eines erhöhten Urlaubsentgelts oder eines zusätzlichen Urlaubsgeldes (Urlaub, Gewährung von) und vermögenswirksamer Leistungen (Vermögensbildung) vorsehen. Gleiche Regelungen können Tarifverträge enthalten. Durch Gesetz ist die Zahlung eines Urlaubsentgelts (Urlaub, Gewährung von), eines Feiertagsgeldes und eines Zuschlages zur wirtschaftlichen Sicherung bei Krankheit vorgesehen. Die richtige Bezahlung aller Beträge wird durch staatliche Entgeltprüfer überwacht. Die Nachzahlung von Minderbeträgen kann der Staat gerichtlich geltend machen. Heimarbeit vergebende Firmen sind zum Führen von Heimarbeitslisten und Entgeltbüchern oder Entgeltbelegen, zum Auslegen von Entgeltverzeichnissen, zur Unterrichtung über die Art der Heimarbeit und deren Unfall- und Gesundheitsgefahren, zur Auskunft gegenüber den staatlichen Stellen, zum Einhalten besonderer Kündigungsfristen sowie zur Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitszeit- und Gefahrenschutz verpflichtet.
Gewährung von Kurzarbeitergeld Kurzarbeit, Hilfen bei, von Stillgeld stillende Mütter, Hilfen für; soziale Sicherung Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitsförderung.
Heimarbeitsgesetz, § 12 Bundesurlaubsgesetz, §§ 10, 11 Entgeltfortzahlungsgesetz
Gewerbeaufsichtsämter (Gewerbeaufsicht)
Rechtsgrundlagen
- Heimarbeitsgesetz (HAG)
- § 10 Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz - EntgFG)
- § 11 Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz - EntgFG)
- § 12 Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
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