Reisegewerbe, Beantragung einer Erlaubnis
Beschreibung
Für die Ausübung eines Reisegewerbes ist im Gegensatz zu einer gewerblichen Betätigung im stehenden Gewerbe grundsätzlich keine Gewerbeanzeige, sondern eine behördliche Erlaubnis (Reisegewerbekarte) erforderlich.
Ein Reisegewerbe übt aus, wer außerhalb einer gewerblichen Niederlassung ohne vorhergehende Bestellung Waren anbietet, verkauft, vertreibt oder ankauft oder Leistungen anbietet. Hierunter fällt insbesondere das Aufsuchen von Wohnungen oder Geschäften (Haustürgeschäfte) ohne vorhergehende Bestellung oder das Anbieten von Waren und Leistungen auf der Straße oder auf Plätzen, z. B. von nicht ortsfesten Verkaufsständen aus.
Ein Reisegewerbe übt ferner aus, wer unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt (volksfesttypische Geschäfte).
Voraussetzungen
Zuverlässigkeit (Gewähr für eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung)
Fristen
Dauer des Verfahrens ca. 2 - 4 Wochen
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular Reisegewerbekarte (bei der Gemeinde oder dem Landratsamt)
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Führungszeugnis für Behörden
- Gewerbezentralregisterauszug (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
- Aufenthaltsgenehmigung (ggf.) für Ausländer
- Handelsregisternummer für juristische Personen
- Genehmigung des Vormundschaftsgerichts für Minderjährige für juristische Personen
Kosten
- Reisegewerbekarte: 25 bis 400 EURO gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (5.III.5/23)
- Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug je 13 EURO gemäß Justizverwaltungskostenordnung
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
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