Dienstleistungen: VG Schöllkrippen

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

Google Analytics

Dies ist ein Webanalysedienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Analyse
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
  • Pixel-Tags
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Addresse
  • Geräte-Informationen
  • Browser-Informationen
  • Standort-Informationen
  • Referrer-URL
  • Nutzungsdaten
  • JavaScript-Support
  • Flash-Version
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • App-Aktualisierungen
  • Besuchte Seiten
  • Klickpfad
  • Downloads
  • Kaufaktivität
  • Widget-Interaktionen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Aufbewahrungsfrist hängt von der Art der gespeicherten Daten ab. Jeder Kunde kann festlegen, wie lange Google Analytics Daten aufbewahrt, bevor sie automatisch gelöscht werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Webseite zu aktivieren.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Wiesen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.

Eltern- und Familienbildung am Wochenende, Beantragung einer Zuwendung

Wenn Sie zusammen mit Ihren Kindern an einem Wochenendseminar teilnehmen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine staatliche Zuwendung beantragen.

Beschreibung

Die Angebote der Eltern- und Familienbildung am Wochenende richten sich grundsätzlich an alle Eltern. Sie bieten präventive Begleitung in verschiedenen Phasen der Partnerschaft, Ehe und Familie. Sie sollen zur Verbesserung der Beziehungen und der Kommunikation zwischen Paaren sowie Eltern und ihren Kindern beitragen.

Für Angebote der Eltern- und Familienbildung am Wochenende, die als Wochenendseminare (Freitag, Samstag, Sonntag) durchgeführt werden, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine staatliche Zuwendung gewährt werden.

Die Förderung der Teilnahme an Wochenendseminaren ist einkommensabhängig. Das jährliche Nettoeinkommen der Familie muss unterhalb folgender Einkommensgrenzen liegen:

  • für einen alleinstehenden Elternteil (mit einem Kind) 31.000 EUR,
  • für beide Eltern (mit einem Kind) 34.000 EUR,
  • für jedes weitere Kind 4.800 EUR.

Eine Einkommensprüfung entfällt, wenn die Familie bzw. der Haushaltsvorstand Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bezieht.

Die staatliche Zuwendung beträgt je Veranstaltungstag bis zu 27,00 EUR für jedes berücksichtigungsfähige Kind und bis zu 30,50 EUR für jeden berücksichtigungsfähigen Erwachsenen.

Die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Bayern sind zuständig für die Durchführung der Angebote. Das Zentrum Bayern Familie und Soziales ist zuständig für die Antragsbearbeitung und die Auszahlung der staatlichen Zuwendung.

Voraussetzungen

  • Der Hauptwohnsitz der Familie ist in Bayern.
  • Es handelt sich um ein Wochenendseminar für Eltern, Pflegeeltern bzw. Elternteile mit mindestens einem Kind, für das Kindergeld bezogen wird, oder für werdende Mütter bzw. werdende Väter.
    Wochenendseminare ohne Teilnahme von Kindern sind somit nur bei werdenden Eltern förderfähig.
  • Ein getrenntlebender Elternteil, der mit seinen Kindern ein entsprechendes Wochenendseminar besuchen möchte, für die der andere Elternteil aber das Kindergeld bezieht, kann grundsätzlich auch für sich und die Kinder die Zuwendung erhalten. Das gleiche gilt für sog. Patchworkfamilien.
  • Die Bildungswochenenden werden von den Freien Wohlfahrtsverbänden und den ihnen angeschlossenen Organisationen veranstaltet. Der Inhalt des Seminars muss sich schwerpunktmäßig auf die Unterstützung der Familien in den besonderen Familienphasen, vor allem vor und nach der Geburt eines Kindes sowie bei Erziehungsproblemen beziehen und von entsprechendem Fachpersonal (Sozialpädagogen, Dipl.-Psychologen und andere, spezifisch geschulte, qualifizierte Fachkräfte) durchgeführt werden. Der zeitliche Rahmen muss mindestens 13 Unterrichtseinheiten umfassen und an den Wochenendtagen Freitag, Samstag und Sonntag stattfinden.
  • Die Einkommensgrenzen und Einkommensberechnungen entsprechen denen der Förderung von Familienerholung in Familienferienstätten.

Verfahrensablauf

  • Übermitteln Sie den Antrag an das Zentrum Bayern Familie und Soziales.
  • Nach Eingang des Antrages und der entsprechenden Unterlagen wird der grundsätzliche Anspruch geprüft und Sie erhalten einen Bescheid darüber, ob eine Zuwendung gewährt wird und ggf. wie hoch diese maximal sein wird.
  • Zudem erhalten Sie einen Bestätigungsvordruck übersandt, der vom Veranstalter am Ende des Seminars ausgefüllt werden muss.
    Bitte senden Sie diese Bestätigung umgehend nach Abschluss des Wochenendseminars an das Zentrum Bayern Familie und Soziales zurück.
  • Nach Eingang dieser Bestätigung werden die Angaben überprüft, die endgültige Höhe der Förderung festgestellt und die zustehende Zuwendung an Sie ausbezahlt.

Hinweise

Eine verbindliche Buchung darf nun nach Bestätigung des Antragseingangs durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) erfolgen, ohne dass dies für die Förderung schädlich ist. Der Zugang des Zuwendungsbescheides muss nicht mehr abgewartet werden.
Eine Förderzusage ist mit der Bestätigung des Antragseingangs jedoch nicht verbunden; diese erfolgt ausschließlich mit dem Zuwendungsbescheid nach Abschluss der erforderlichen.

Die Zuwendung wird nach der Bildungsmaßnahme ausbezahlt. Eine Vorauszahlung oder Abtretung des Zuschusses ist nicht möglich, auch nicht an den Veranstalter oder an eine andere Person.

Fristen

Der Antrag soll grundsätzlich mindestens drei Wochen vor Beginn des Wochenendseminars gestellt werden.

Die Auszahlung der Zuwendung kann nur erfolgen, wenn die Bestätigung innerhalb von 3 Monaten nach Ende des bewilligten Seminars eingereicht wurde.

Erforderliche Unterlagen

  • Programmheft der Veranstaltung (z.B. Flyer des Veranstalters)
  • Kopie eines aktuellen Kontoauszuges (mit Namen des Kontoinhabers) oder einer Bezügemitteilung zum Nachweis des Kindergeldbezuges (immer erforderlich)

    Auf dem Kontoauszug müssen nur der Name des Kontoinhabers, der Buchungstag des Kindergeldes, der Kindergeldbetrag und als Verwendungszweck das Kindergeld ersichtlich sein. Alle weiteren Daten des Kontoauszugs dürfen geschwärzt werden.

  • ggf. vollständiger Einkommensteuerbescheid des Vorjahres (eine Lohnsteuerbescheinigung allein genügt nicht)
  • wenn Sie nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden oder ein entsprechender Einkommensteuerbescheid noch nicht erteilt wurde: ausgefüllter Einkommensfragebogen
  • wenn Sie Kinderzuschlag und/oder Wohngeld beziehen: aktueller Bescheid

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Verwandte Lebenslagen

Verwandte Themen

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)
Stand: 13.03.2024

Kontakt

Dr.-Frank-Straße 2
63831 Wiesen
06096 984940
06096 984941
E-Mail schreiben

Kontakt VG

Verwaltungsgemeinschaft Schöllkrippen
Marktplatz 1
63825 Schöllkrippen
06024 67350
06024 673599
E-Mail schreiben

Volltextsuche

Bilderslidershow starten Bilderslidershow beenden