Dienstleistungen: VG Schöllkrippen

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Die Aufbewahrungsfrist hängt von der Art der gespeicherten Daten ab. Jeder Kunde kann festlegen, wie lange Google Analytics Daten aufbewahrt, bevor sie automatisch gelöscht werden.

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Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Wiesen
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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Europäische Union

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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Geologische Untersuchung, Anzeige

Werden bei einer Untersuchung innerhalb der Landesfläche Bayerns Daten über den geologischen Untergrund gewonnen, so müssen diese gemäß dem bundesweit gültigen Geologiedatengesetz (GeolDG) angezeigt werden.

Beschreibung

Eine geologische Untersuchung umfasst alle allgemein geologischen, rohstoffgeologischen, ingenieurgeologischen, geophysikalischen, mineralogischen, geochemischen, bodenkundlichen, geothermischen, hydrogeologischen sowie geotechnischen Messungen und Aufnahmen der Erdoberfläche, des geologischen Untergrunds, des Bodens oder des Grundwassers mit Hilfe von Schürfen, Bohrungen, Feld- oder Bohrlochmessungen und sonstigen Erkundungsmethoden wie der Fernerkundung.

Alle geologischen Untersuchungen müssen zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten von demjenigen, der die Untersuchung für eigene oder fremde Rechnung ausführt, dem Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) als zuständiger Behörde im Sinn des Geologiedatengesetz (GeolDG) angezeigt werden.

Die Anzeige geologischer Untersuchungen nach dem Geologiedatengesetz ersetzt nicht die Verpflichtung der Anzeige von Erdaufschlüssen oder Bohrungen nach Wasserhaushaltsgesetz (§ 49 WHG) bzw. Bundesberggesetz (BBergG) oder die Beantragung von wasserrechtlichen bzw. bergrechtlichen Verfahren. Diese sind gesondert unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen bei den für die Bohrlokation zuständigen Behörden einzureichen.

Handbohrungen und Bohrungen für Bauwerkselemente wie Anker, Dübel, Bohrpfähle etc. sind nicht anzeigepflichtig. Das LfU verzichtet weiterhin auf die Anzeige von kleinkalibrigen Sondierungen mit Bohrhämmern wie Rammkernsondierungen oder Ramm- und Drucksondierungen, wenn sie allein der Baugrunderkundung dienen, der Altlastenerfassung und -Überwachung, der Grundwasserstands-Dauerbeobachtung sowie Grundwasserüberwachung nach Eigenüberwachungsverordnung (EÜV).

Voraussetzungen

Es wurden bei einer Untersuchung innerhalb der Landesfläche Bayerns Daten über den geologischen Untergrund gewonnen.

Verfahrensablauf

Das LfU stellt eine Online-Anwendung bereit, um der gesetzlichen Verpflichtung zur Anzeige geologischer Untersuchungen nachzukommen (siehe unter "Online-Verfahren").

Die Online-Anwendung „Geologische Untersuchung online“ ermöglicht:

  • für ein Vorhaben mit einer oder mehreren Einzeluntersuchungen die Kontaktdaten des Melders sowie Auftraggebers und des Planers einmalig in alle Formulare einzugeben,
  • in einer Kartenanwendung zur Untersuchungslokation bis auf Flurstückebene zu navigieren,
  • nach Markierung der Untersuchungslokationen fachliche Angaben zur Untersuchungsmethode in Formularfelder einzugeben,
  • die Daten nach Endkontrolle bequem online an das LfU zu versenden,
  • die zeitnahe Bestätigung des Eingangs der Anzeige beim LfU per E-Mail.

Für jede eingegebene Untersuchung erhält der Melder eine eindeutige Identifikationsnummer (BID).

Nach Beendigung der geologischen Untersuchung sind die Ergebnisse entsprechend den Kriterien nach §§ 9 und 10 GeolDG als Fachdaten bzw. Bewertungsdaten an das LfU zu übermitteln.

Fristen

Alle geologischen Untersuchungen müssen zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten angezeigt werden.

Nach Beendigung der geologischen Untersuchung sind die Fachdaten innerhalb einer 3-monatigen Frist nach Abschluss der Untersuchung und die Bewertungsdaten innerhalb einer 6-monatigen Frist dem LfU zu übermitteln.

Online Verfahren

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Verwandte Lebenslagen

Verwandte Themen

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)
Stand: 10.04.2024

Kontakt

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