Dienstleistungen: VG Schöllkrippen

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Kulturfonds Bayern im Bereich Kunst, Beantragung einer Förderung

Der Freistaat Bayern betreibt eine Projekt- und Investitionsförderung im Kunstbereich.

Beschreibung

Zweck der Förderung 

Im Bereich Kunst sollen kulturelle Investitionen und Projekte nichtstaatlicher und nichtkommerzieller Träger gefördert werden. Das Fördergebiet umfasst ganz Bayern, ausgeschlossen sind Maßnahmen in München und Nürnberg.

Im Bereich Bildung sollen Projekte mit kulturellem Schwerpunkt mit besonderem Nachdruck in der Fläche gefördert werden.

Zuständig für die Antragsbearbeitung ist die jeweilige Bezirksregierung, in deren Region das Vorhaben durchgeführt werden soll. Sofern das Vorhaben in mehreren Regierungsbezirken umgesetzt werden soll, ist die Bezirksregierung zuständig, in deren Region der Antragsteller seinen Sitz hat. Für Vorhaben aus dem Bereich Bildung (Projekte bei denen nicht die Präsentation/Vorführung von Kultur und kulturelle Darbietungen vor Publikum im Vordergrund stehen, wie z.B. bei Theaterstücken, Konzerten, Lesungen, Ausstellungen, sondern die gemeinsame Erarbeitung unterschiedlicher kultureller Themen, wäre der Kulturfonds „Kulturelle Bildung“ einschlägig.

Gegenstand der Förderung

  • Theaterbereich
    • Förderung von Investitionen bei nichtstaatlichen Spielstätten (soweit keine Förderung über FAG-Mittel erfolgt)
    • Förderung besonderer Theatervorhaben, wie z. B. Sonderproduktionen
  •  Museumsbereich
    • Förderung von Investitionen bei nichtstaatlichen Museen
    • Förderung von Ausstellungen und anderen Projekten nichtstaatlicher Museen
  • Förderung der zeitgenössischen Kunst
    • Förderung von Investitionen beim Bau und Ausbau von Ausstellungsräumen und von "Künstlerhäusern"
    • Förderung von Ausstellungen, Symposien und ähnlichen Projekten
    • Bayerisches Atelierförderprogramm für bildende Künstlerinnen und Künstler
  • Musikpflege
    • Förderung von Investitionen beim Bau und Ausbau von Veranstaltungs- und Proberäumen
    • Förderung von Veranstaltungen und sonstigen Projekten insbesondere im Bereich der zeitgenössischen Musik sowie von Maßnahmen zur musikalischen Begabtenförderung
  • Laienmusik
    • Förderung von Investitionen beim Bau und Ausbau von Veranstaltungs- und Probenräumen für Laienmusikvereine
    • Förderung geeigneter Einzelprojekte
  • Archive, Bibliotheken, Literatur
    • Förderung von Projekten und Investitionen bei nichtstaatlichen Bibliotheken und Archiven
    • Förderung von Veranstaltungen im Rahmen der Literaturpflege
  • Internationaler Ideenaustausch
    • Förderung internationaler Begegnungen im Bereich Kunst und Kultur
  • Sonstige kulturelle Veranstaltungen und Projekte
    • Förderung innovativer Vorhaben und spartenübergreifender Projekte aus den oben genannten kulturellen Förderbereichen

Zuwendungsempfänger

Nichtstaatliche Träger (natürliche und juristische Personen), die mit dem Projekt keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen

Zuwendungsfähige Kosten

Projektkosten

Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Gesamtkosten von weniger als 10.000 Euro werden aus dem Kulturfonds nicht gefördert.

Art und Höhe

Fördersatz bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Kosten.

 

Voraussetzungen

Aus dem Kulturfonds, Bereich Kunst, können kulturelle Investitionen und Projekte nichtstaatlicher Träger gefördert werden, in der Regel aber keine laufenden Betriebskosten (institutionelle Förderung). Für regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen ist eine Anschubfinanzierung möglich. Die Vorhaben sollen grundsätzlich von überregionaler, zumindest aber von überörtlicher Bedeutung sein; Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Gesamtkosten von weniger als 10.000 € können daher nicht gefördert werden. Das Fördergebiet umfasst ganz Bayern; grundsätzlich ausgeschlossen sind allerdings Vorhaben in München und Nürnberg.

Eine gleichzeitige Förderung aus anderen staatlichen Förderansätzen (Mehrfachförderung) sowie aus Mitteln der Bayerischen Landesstiftung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und ist grundsätzlich auf maximal 30 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten begrenzt.

Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn mit dem Projekt noch nicht begonnen wurde.

Verfahrensablauf

Anträge sind schriftlich bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen. Die Bezirksregierungen prüfen die Anträge vor und legen sie zur Entscheidung dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus bzw. für Wissenschaft und Kunst vor.

Hinweise

Fördergebiet ist der Freistaat Bayern.

Es besteht eine Förderbeschränkung für Kunst-Projekte in München und Nürnberg, hierfür steht der Kulturfonds nicht offen.

Fristen

Anträge für den Kunst-Kulturfonds sind bis zum 1. Oktober schriftlich für das Folgejahr bei der zuständigen Regierung einzureichen.

Bearbeitungsdauer

Die Entscheidung über Anträge zum Kunst-Kulturfonds fällt

  • bei Fördersummen bis zu 25.000 Euro in der Regel im April,
  • bei Fördersummen über 25.000 Euro in der Regel Anfang Mai nach Entscheidung durch den Ministerrat und Billigung durch die Landtagsausschüsse.

 

Erforderliche Unterlagen

  • aussagekräftige Projektbeschreibung einschließlich Zeitplan
  • Kosten- und Finanzierungsplan (bei Baumaßnahmen zusätzlich Kostenberechnung nach DIN 276)
  • ggf. Nachweis über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
  • Erklärung des Einverständnisses mit einer Übernahme von projektbezogenem Bild- und Textmaterial auf die Webseite zum „Kulturfonds“ des Staatsministeriums

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Verwandte Lebenslagen

Verwandte Themen

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (siehe BayernPortal)
Stand: 25.01.2024

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